Grundschule Crumstadt

Vereinssatzung des Fördervereins der Grundschule Crumstadt

 
 
§1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Crumstadt“
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt einzutragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Riedstadt-Crumstadt.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des darauffolgenden Jahres. 
§2 Zielsetzung und Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung pädagogischer und kultureller Aufgaben in der Grundschule Crumstadt im Inte¬resse und zum Wohle der SchülerInnen.
  2. Die vom Verein aufgebrachten Mittel sollen nicht für Aufga¬ben, die vom Schulträger wahrzunehmen sind, verwandt werden.
  3. Der Verein wird ferner eine verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgern, Eltern und Schule pflegen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch sammeln und weiterleiten von Geld- und Sachspenden zur Realisierung von Projekten.
  6. Ziel ist eine nachhaltige Bindung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert sind.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein¬nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Verwendung der Vereinsmittel
  1. Alle Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Die Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig. 
  4. Nachgewiesene, notwendige Auslagen werden erstattet. Eine Vergütungsregelung beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 
  5. Beiträge und Spenden werden dem Vereinszweck entsprechend verwendet.
§4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Grundschule Crumstadt verpflichtet fühlt und die Aufgaben des Vereines nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte. Weiterhin kann der Verein Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und zahlen einen Beitrag nach Maßgabe.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitglie¬derversammlung festgelegten Vereinsbeitrages.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, den Bestrebungen des Vereins offensichtlich zuwider handelt oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grund nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder¬versammlung mit 2/3 Mehrheit. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, so soll ihm der Beschluss vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Geschäftsjahr geleistete Beiträge werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es für 1 Jahr den Beitrag trotz einmaliger Aufforderung nicht gezahlt hat. In der Aufforderung ist auf den bevorstehenden Ausschluss hinzuweisen. Es genügt die Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Der Ausschluss muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden. 
  6. Gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats  nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-versammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver¬sammlung ruht die Mitgliedschaft.
  7. Mit dem Ausscheiden erlöschen automatisch die aus der Mitgliedschaft herrührenden Rechte gegenüber dem Verein. 
§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
  1. Die Mindestbeiträge für ordentliche Mitglieder und die der Fördermitglieder werden in ihrer Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vereinsbeitrag ist im Jahre des Eintritts nach erfolgter Aufnahme und sodann jeweils zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres bis zum Ende des ersten Quartales unaufgefordert fällig.
  3. Jeder kann dem Verein Spenden/Sachspenden überweisen, die für die Zwecke des Vereines verwendet werden müssen.
  4. Beiträge und Spendenzahlungen werden über die Konten des Vereines in Empfang genommen.
  5. Über eingehende Spenden wird eine Quittung erstellt.
§7 Organe des Vereines
 
Organe des Vereines sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
  2. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zur eigenen Ent¬scheidung überlassen wurden. 
    Insbesondere hat sie
    1. über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,
    2. die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzu¬nehmen,
    3. den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
    4. über Ausschlussverfahren zu entscheiden,
    5. die Höhe der zu erhebenden Mindestmitgliedsbeiträge/-Mindestförderbeiträge zu bestimmen,
    6. über die Auflösung des Vereines zu entscheiden.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende/r des Vorstandes, im Falle seiner/ihrer Verhin¬derung der/die Stellvertreter/in. Während der Wahl des Vor¬standes und ihrer Durchführung leitet ein/e durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende/r, volljähriger Wahlleiter/in die Versammlung.
  5. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mit¬gliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an alle Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag. Dabei genügt zur Fristwahrung die Bekanntmachung der Einladung in der regionalen Zeitung „Ried-Information“ in der Ausgabe mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Zwecke des Vereins es erfordern, oder wenn ein Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gilt Nr.5.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  8. Jede/r, der/die an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.
  9. Zu jeder Mitgliederversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch die Schulleitung der Grundschule Crumstadt sowie der Schul-Elternbeirat einzuladen..
  10. Anträge der Mitglieder zu Punkt „Verschiedenes“ müssen bis spätestens eine Woche vor dem Termin eingereicht werden. Später gestellte Anträge können von der Versammlung durch Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  11. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme.
§9 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    dem/der Vorsitzenden
    dem/der Stellvertreter/in
    dem/der Schriftführer/in
    dem/der Kassenwart/in
    und bis zu 6 weiteren BeisitzerInnen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitglieder¬versammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der/die Stellvertreter/in wird erstmalig für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen.
  4. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein nach § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich. Für jeden von ihnen besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Falle einer Verhinderung durch ein Ereignis kann die Befugnis auf ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden. Die Berufung beschließt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandsitzung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn alle schriftlich einem Beschluss zugestimmt haben.
  6. Im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des/der Vorsitzenden tritt der/die Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle. Liegt eine dauernde Verhinderung oder ein vorzeitiges Ausscheiden vor, so soll die nächste Mitgliederversammlung nicht später als 6 Monate nach dem Eintritt der Verhinderung bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden stattfinden. In dieser Versammlung ist der/die neue Vor¬sitzende zu wählen.
  7. Der Vorstand kann aus dem Verein Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Angelegenheiten vorbereiten oder bearbeiten.
  8. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  9. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird,
  10. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
§10 Kassenwesen und Rechnungsprüfer
  1. Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassenwart/in gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, welche die Geschäfte des Vereines prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen ent-sprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.
§11 Auflösung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Zwei¬ Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereines beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen. Diese wickeln die Vereinsauflösung schnellstmöglich ab.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereines oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Grundschule Crumstadt. Über die Verwendung haben die Gesamtkonferenz der Grundschule Crumstadt  und der Schul-Elternbeirat gemeinsam im Sinne des § 2 dieser Satzung zu beschließen.
§12 Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 12.12.2006. Sie wurde geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2007.